§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
1. Der am 11.12.1999 in Roßdorf gegründete Verein trägt ab dem Geschäftsjahr 2002 den Namen WESTERNREITSPORT - L.E.- e.V.
a) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
b) Der allgemeine Gerichtsstand des Vereins ist Leipzig.
c) Der Verein ist beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
d) Die Satzung ist am 11.12.1999 mit der Gründung erstellt und mit der Jahreshauptversammlung am 25.01.2008 in die vorliegende Neufassung geändert worden.
e) Der Verein ist Mitglied der EWU.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung der Verbreitung des Reitsports als Breiten- und Leistungssport und die Förderung des Tierschutzes. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung des Westernreitsportes
b) die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen,
insbesondere der Jugend
c) die Unterstützung der Mitglieder bei der Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen
d) das Anbieten eines breitgefächerten Tätigkeitsspektrums in den Bereichen des Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen
e) die Förderung von artgerechter Haltung und Umgang mit Pferden, Vermittlung dieses Umgangs an Jugendliche und Kinder
f) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft im Rahmen des Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
g) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet
h) die Teilnahme an bzw. Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettbewerben, Lehrgängen und sonstigen reiterlichen Ereignissen sowie die Kontaktpflege zu anderen Westernreitsportvereinen
i) die Durchführung von Vereinsaktivitäten, die den Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter den Vereinsmitgliedern fördern, den Zusammenhalt und den Sportgeist heben.
2.Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3.Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist kein Erwerbsunternehmen.
4.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen, sportlichen Zweck im Bereich des Westernreitspotes. Eine Ausschüttung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
7.Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins können nur natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
b) Jugendliche bis 18 Jahre haben eine Genehmigung der Eltern oder des gesetzlichen
Vertreters beizubringen. Mitglieder, welche noch einem anderen Verein angehören,
sollten dies angeben.
c) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können
vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
d) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlich- keiten, welche die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
e) Mit Erstellung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Vereinssatzung an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag angegebenen Zeitpunkt und der Zahlung der Aufnahmegebühr.
§3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets
die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen
entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und artgerecht unter-
zubringen, den Pferden ausreichend Bewegung an der frischen Luft zu ermöglichen und die
Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht un-
reiterlich zu behandeln z.B. zu quälen oder zu mißhandeln oder unzulänglich zu
transportieren.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- durch Tod des Mitglieds.
b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 31.Oktober kündigt.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden , wenn es
- gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt
- das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet
- sich eines schwerwiegenden unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht
- gegen den §3a - Verpflichtung gegenüber dem Pferd - verstößt
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
d) Das Recht zum Ausschluß aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
e) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann dann, innerhalb von 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde den Ausschluß anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
f) Bei Austritt oder Ausschluß bleiben die gezahlten Beiträge im Verein. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte und Ansprüche an
den Verein. Geldliche Verpflichtungen sind bei Austritt oder Ausschluß sofort fällig. Austritt oder Ausschluß befreit nicht von den Pflichten, dem Verein zugefügte Schäden wieder gut zu machen. Ausgeliehenes Vereinseigentum ist sofort zurückzugeben. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft geht jedes Anrecht auf das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen verloren.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 die Mitgliederversammlung
1.Im ersten Quartal eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe der
Gründe, beantragt wird.
2.Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder e-mail an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
3.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen. Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit gestellt werden.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handschlag. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
7.Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Kinder und Jugendliche erhalten mit vollendetem 14 Lebensjahr Stimmrecht. Familienmitgliedschaften erhalten max. 2 Stimmen.
8.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen welche die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§9 die Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.
2.Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl eines Kassenprüfers
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
e) die Anträge nach §3 Absatz 1a)und d), §8 Absatz 4 dieser Satzung
3.Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen anwesender Mitglieder.
§10 der Vorstand
1.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2.Dem Vorstand des Vereins gehören an :
a) der Vorsitzende
b) der stellvertrete Vorsitzende
c) der Schatzmeister
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den erweiterten Vorstand, bestehend aus:
a) dem Vorstand
b) bis zu 9 weiteren Mitgliedern
3.Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
4.Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied werden.
Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode solange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahre. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das oder die ausgeschiedenen Mitglieder eine Neuwahl durchzuführen.
6.Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind.
7.Der stellvertretende Vorsitzende beruft nach Absprache mit dem 1.Vorsitzenden die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Zwischen dem Tag Einberufung und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf Kalendertage liegen.
In Dringlichkeitsfällen kann die Einberufung auch telefonisch oder mündlich ohne
Einhaltung einer Ladungsfrist erfolgen.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder auch noch in der Sitzung gestellt werden.
8. Der stellvertretende Vorsitzende erledigt den Schriftwechsel und erstellt den Geschäftsbericht; außerdem ist er Protokollführer bei den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Entscheidungen enthalten und sind vom ersten Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
§11 die Aufgaben des Vorstandes
der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung, Eiberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
d) die Erstellung der Geschäftsordnung mit der Beitragsordnung
e) die Aufnahme neuer Mitglieder
f) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist
§12 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen
später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist, die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Stimmen.
2.Vor Auflösung des Vereins sind etwaige Verbindlichkeiten anderen Gläubigern gegenüber zu befriedigen.
3.Bei Auflösung haben die Mitglieder das Recht auf Rückerhalt ihrer getätigten
Sacheinlagen.